Entscheidungs 14Os63/19z. OGH, 25-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00063.19Z.0625.000
Date25 Junio 2019
Judgement Number14Os63/19z
Record NumberJJT_20190625_OGH0002_0140OS00063_19Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ziga P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. März 2019, GZ 8 Hv 134/18x-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ziga P***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I/), nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (II/1) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (II/2) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in G***** vorschriftswidrig Suchtgift

(I/) am 15. Mai 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler angeboten, und zwar 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (156 Gramm MDMA-Base Reinsubstanz) zum Preis von 6.000 Euro und 1.000 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (100 Gramm Amphetamin-Base Reinsubstanz) zum Preis von 6.000 Euro;

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen den Schuldspruch I/ gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilskonstatierungen zur Ernsthaftigkeit des Anbots von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler und zu einem endgültigen Bindungswillen des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Erörterung der – im Gegensatz zur teilweisen Überlassung der angebotenen Ecstasy-Tabletten stehenden – Unterlassung einer Übergabe von Amphetaminproben an den verdeckten Ermittler und weiterer Aktivitäten des Angeklagten zur...

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