Entscheidungs 14Os76/19m. OGH, 03-09-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00076.19M.0903.000 |
Record Number | JJT_20190903_OGH0002_0140OS00076_19M0000_000 |
Date | 03 Septiembre 2019 |
Judgement Number | 14Os76/19m |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Oliver B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. März 2019, GZ 10 Hv 47/18t-59, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Absehen vom Widerruf einer weiteren bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oliver B***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. Juli 2018 in D***** Eva O***** durch die Äußerung: „Du Schlampe, du fette Sau, dich stech ich ab und dein Kind nimm ich auch mit“, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die dagegen aus § 281 Z 5, 5a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind die Feststellungen zum objektiven Tathergang weder unvollständig noch offenbar unzureichend begründet (Z 5 zweiter und vierter Fall).
Die von der Beschwerde als unberücksichtigt geblieben reklamierten Widersprüche innerhalb der und zwischen den Aussagen des Tatopfers O***** und der Zeugin Sabine A***** (etwa zur Frage, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Drohung zu Fuß oder mit einem Fahrrad unterwegs war, ob er zuvor „hinter einem Baum hervorsprang“ oder die Zeuginnen sich „hinter eine Hecke duckten“, zu allfälligen früheren Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und O*****, gegen die Genannte gerichteten Tätlichkeiten oder Drohungen des...
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