Entscheidungs 14Os87/20f. OGH, 01-09-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00087.20F.0901.000 |
Date | 01 Septiembre 2020 |
Record Number | JJT_20200901_OGH0002_0140OS00087_20F0000_000 |
Judgement Number | 14Os87/20f |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. Juli 2020, AZ 8 Bs 241/20g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
***** P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v-49, zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I./) und eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.
Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde noch nicht entschieden, das Rechtsmittelverfahren ist beim Obersten Gerichtshof zur AZ 14 Os 49/20t anhängig.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des ***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juni 2020, GZ 24 Hv 6/20v-80, mit dem die über den Genannten am 29. November 2019 verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO fort.
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene, vom Angeklagten selbst verfasste und nicht von einem Verteidiger unterschriebene Grundrechtsbeschwerde, die sich der Sache nach gegen die Annahme dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr wendet, war schon mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen.
Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Erschöpfung (vgl...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN