Entscheidungs 15Ns25/21a. OGH, 18-06-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00025.21A.0618.000
Judgement Number15Ns25/21a
Record NumberJJT_20210618_OGH0002_0150NS00025_21A0000_000
Date18 Junio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** P***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 111 Hv 3/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Durchführung des von § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO verlangten Verfahrens zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 15 St 175/20z ein Ermittlungsverfahren gegen G***** P***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 vierter Fall StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB (ON 1 S 1).

[2] Im Zuge ihrer Vernehmung als Beschuldigte übergab G***** P***** den Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz Oberösterreich eine Handkassa mit 536,54 Euro Bargeld sowie ein Kuvert mit 65 Euro Bargeld, beides wurde sichergestellt (ON 6 S 89 und S 101 ff). Es handle sich dabei um Beträge, die beim Verkauf von „Lebendmeldungen“, „Gewerbescheinen“ und dgl eingenommen und sodann zum Teil der „Staatskassa Oberösterreich“ und der „Benzingeldkassa“ zugeführt worden seien.

[3] Am 2. Dezember 2020 trat die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs 5 StPO von der Verfolgung der Genannten zurück (ON 1 S 2).

[4] Am 28. Dezember 2020 beantragte sie beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Verfall der sichergestellten Vermögenswerte gemäß § 445 Abs 1 StPO (ON 11). Nach dem Inhalt des Antrags wurde eine der Tathandlungen in G*****, die übrigen in S***** und nicht näher benannten Orten begangen.

[5] Mit Verfügung vom 28. Jänner 2021 trat das Landesgericht für Strafsachen Graz das Verfahren an das Landesgericht Wels ab (ON 1 S 9).

[6] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 12).

[7] § 38 erster Satz StPO statuiert zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass ein sachlich oder örtlich unzuständiges...

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