Entscheidungs 15Os103/19i. OGH, 11-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00103.19I.0911.000
Judgement Number15Os103/19i
Record NumberJJT_20190911_OGH0002_0150OS00103_19I0000_000
Date11 Septiembre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Rechtssache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 606 Hv 10/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit – im zweiten Rechtsgang ergangenem – Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 606 Hv 10/18k-83, wurde Mag. Dietmar L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Einbeziehung des aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 19/18k vom 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2017, GZ 601 Hv 15/17g-26, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hob mit Entscheidung vom 10. Juli 2019, AZ 15 Os 41/19x, aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das im zweiten Rechtsgang gefällte erstgerichtliche Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in einigen...

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