Entscheidungs 15Os130/16f (15Os131/16b). OGH, 15-02-2017
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00130.16F.0215.000 |
Date | 15 Febrero 2017 |
Judgement Number | 15Os130/16f (15Os131/16b) |
Record Number | JJT_20170215_OGH0002_0150OS00130_16F0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Straf- und Medienrechtssache der Privatanklägerin und Antragstellerin Dr. Eva G***** gegen den Angeklagten und Antragsgegner Michael O***** wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie §§ 6 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1 MedienG, AZ 5 Hv 119/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 19. Jänner 2016 (ON 11) und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2016, AZ 9 Bs 121/16m, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie der Vertreterin der Privatanklägerin Dr. Windhager zu Recht erkannt:
In der Straf- und Medienrechtssache der Privatanklägerin und Antragstellerin Dr. Eva G***** gegen den Angeklagten und Antragsgegner Michael O***** wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie §§ 6 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1 MedienG, AZ 5 Hv 119/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzen
1./ das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2016 § 111 Abs 1 StGB und § 6 Abs 1 MedienG;
2./ das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2016, AZ 9 Bs 121/16m, § 252 Abs 2 StPO iVm §§ 474 und 489 Abs 1 StPO.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 2016, GZ 5 Hv 119/15i-11, wurde Michael O***** vom Vorwurf der gegen ihn erhobenen Privatanklage, er habe am 23. November 2015 in T***** Dr. Eva G***** dadurch in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, dass er auf der Website www.facebook.com/f*****, mithin in einem periodischen elektronischen Medium (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG), wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, ein Lichtbild der Privatanklägerin mit dem Text: „Schutzsuchende müssen das Recht haben auf Mädchen loszugehen! 'Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber'“ veröffentlichte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zugleich wurden auf diese Veröffentlichung bezogene Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG, auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG und auf Löschung des die strafbare Handlung begründenden Beitrags nach § 33 Abs 1 MedienG abgewiesen.
Nach den Urteilsannahmen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung konnte nicht festgestellt werden, dass der Privatanklägerin dadurch unterstellt werde, sie habe die in Rede stehende Behauptung tatsächlich geäußert. Der durchschnittliche, hier konkret angesprochene Medienkonsument verstehe die inkriminierte Bild- und Textveröffentlichung vielmehr als Kritik an der von der Privatanklägerin [als Klubobfrau und Bundessprecherin der politischen Partei D*****] vertretenen politischen Einstellung zur aktuellen sogenannten „Flüchtlingskrise“. Einen auf eine Tatbildverwirklichung nach § 111 Abs 1 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten konnte das Erstgericht ebenso nicht feststellen (US 2 f).
Die Negativfeststellung, der Angeklagte habe der Privatanklägerin keine tatsächliche Äußerung unterstellen wollen, stützte der Erstrichter darauf, dass der Angeklagte die inkriminierte Veröffentlichung – unmittelbar daran anschließend – durch die Anmerkung: „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“ kommentierte, jene zum mangelnden Vorsatz überdies auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe bloß seinen Unmut über die von der Privatanklägerin bzw der politischen Partei D***** vertretene Einstellung im Rahmen der Flüchtlingspolitik zum Ausdruck bringen und damit Kritik an der Privatanklägerin üben wollen (US 3)...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN