Entscheidungs 15Os150/14v. OGH, 14-01-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00150.14V.0114.000 |
Date | 14 Enero 2015 |
Judgement Number | 15Os150/14v |
Record Number | JJT_20150114_OGH0002_0150OS00150_14V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laura C***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 47 Hv 38/14k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Laura C***** wurde mit in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juni 2014, GZ 47 Hv 38/14k-11, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 (richtig: Abs 4) StGB (I./) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt und (unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Danach hat sie am 3. Dezember 2013 in G*****
I./ als Zeugin in dem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen Senad H***** „wegen § 83 Abs 1 StGB u.a.“ vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Äußerung „Senad war so wütend, dass er mir mit der glühenden Zigarette zum Hals fuhr und sie mir im Bereich des Kehlkopfes ausdrückte. Ob er das absichtlich gemacht hat oder es ihm nur passiert ist, kann ich nicht genau sagen, ich glaube aber, dass er dies absichtlich gemacht hat“, falsch ausgesagt;
II./ Senad H***** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie ihn durch die zu I./ geschilderte Äußerung einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Die Generalprokuratur beantragte die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens:
1./ Beim - wie vorliegend - gekürzt ausgefertig-ten Urteil (§ 270 Abs 4 StPO) ersetzt der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiell-rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0125032, RS0125764 [T4]).
Der zweite Satz der im solcherart maßgeblichen Urteilstenor festgestellten...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN