Entscheidungs 15Os29/21k (15Os30/21g). OGH, 22-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00029.21K.0422.000
Date22 Abril 2021
Record NumberJJT_20210422_OGH0002_0150OS00029_21K0000_000
Judgement Number15Os29/21k (15Os30/21g)
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. E***** G***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 111 Hv 141/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung des Antragstellers und der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. E***** G***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 6 Abs 1 MedienG sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 9. März 2020, GZ 111 Hv 141/19x-9, aus, dass durch den auf der Website www.o***** am 12. September 2019 unter dem Titel „Ibiza-Video: Verdächtige hatten Kontakt zur Polizeispitze“ veröffentlichten Artikel mit dem weiteren Inhalt, der Antragsteller habe mit den „kriminellen Produzenten des Ibiza-Videos“ Kontakt gehabt und scheine in einem Organigramm der „mutmaßlich kriminell agierenden Firma“ der „Ibiza-Video-Produzenten“ als für „bilaterale Verbindungen/Europa“ zuständig auf, wodurch der Eindruck vermittelt wurde, er sei Mitarbeiter einer Firma, die sich krimineller Methoden bediene, in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt und damit der Tatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG verwirklicht wurde. Es verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung sowie zur Urteilsveröffentlichung.

[2] Der dagegen erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 13) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 17 Bs 187/20d (ON 18), nicht Folge. Zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung übernahm das Berufungsgericht die folgenden vom Erstgericht getroffenen (hier zusammengefasst wiedergegebenen) Feststellungen:

[3] Der durchschnittliche Leser der Website www.o***** versteht die Veröffentlichung nicht nur derart, dass sich der […] Antragsteller „zwei- bzw. mehrmals“ mit einer oder mehreren Personen getroffen habe, die für ein Unternehmen tätig seien, in dem auch der mutmaßliche Regisseur des Ibiza-Videos und einige weitere vorbestrafte...

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