Entscheidungs 15Os3/17f. OGH, 24-05-2017
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00003.17F.0524.000 |
Date | 24 Mayo 2017 |
Judgement Number | 15Os3/17f |
Record Number | JJT_20170524_OGH0002_0150OS00003_17F0000_000 |
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2016, GZ 23 Hv 56/16s-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der irakische Staatsangehörige Ali A***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich zumindest seit (US 9: Sommer) 2014 bis zumindest Frühling 2015 in Tikrit (Irak) und andernorts (§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB) als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs 3 StGB), indem er sich der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq anschloss und für diese mehrfach, darunter jedenfalls auch im Frühjahr 2015 im Zusammenhang mit Kämpfen in und nahe Tikrit zumindest Versorgungslieferungen unternahm und solcherart verschiedenste Güter für die genannte Miliz lieferte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Anregung der Generalprokuratur, das Urteil aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) ohne Eingehen auf das Rechtsmittel wegen des Fehlens von Feststellungen zur Beurteilung der Frage inländischer Gerichtsbarkeit aufzuheben (vgl Salimi in WK2 StGB § 64 Rz 113 und 67; in diesem Sinn auch, bislang allerdings vereinzelt geblieben 11 Os 137/16f), war – so gleich vorweg – nicht aufzugreifen:
Zufolge § 64 Abs 1 Z 9 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts ua für im Ausland begangene Taten nach § 278b StGB (terroristische Vereinigung), wenn bestimmte Anknüpfungspunkte im Sinn der lit a bis f erfüllt sind. Während lit a und lit f dieser Bestimmung explizit auf einen In- bzw Ausländerstatus zur Zeit der Tat abstellen, verlangt deren lit b bloß, dass „der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat“. Für die von der Generalprokuratur vertretene einschränkende Auslegung des klaren und hinsichtlich der einzelnen Fälle der Z 9 differenzierenden Wortlauts dahin, dass sich auch in lit b das jeweilige Anknüpfungskriterium (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) auf den Tatzeitpunkt beziehen soll, bieten weder der erkennbare Gesetzeszweck noch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1166 BlgNR 21. GP 21 f) hinreichende Anhaltspunkte.
Vor dem Hintergrund des internationalen Kampfes der liberal-demokratischen Gesellschaften gegen Terrorismus und Extremismus mittels präventiver und repressiver (darunter auch kriminalstrafrechtlicher) Maßnahmen zum Schutz der Demokratie, der freien Ausübung der Menschenrechte und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung (vgl etwa die einleitenden Erwägungen des Rates der Europäischen Union zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung; ABl L 2002/164, 3) ist ein spezifisch österreichisches Interesse an der Ahndung von derartigen Auslandstaten (unabhängig von den Gesetzen...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN