Entscheidungs 15Os35/19i (15Os36/19m). OGH, 29-03-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00035.19I.0329.000
Judgement Number15Os35/19i (15Os36/19m)
Record NumberJJT_20190329_OGH0002_0150OS00035_19I0000_000
Date29 Marzo 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Auslieferungssache des William G*****, AZ 314 HR 14/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, aus Anlass des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung der Auslieferung wird bis zur Entscheidung über den Erneuerungsantrag vorläufig gehemmt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018, GZ 314 HR 14/18s-89, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die vom US Departement of Justice begehrte Auslieferung des William G***** zur Strafverfolgung wegen im Auslieferungsersuchen beschriebener Straftaten für (nicht un-)zulässig.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2019, AZ 22 Bs 18/19m, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen – mit Ausnahme von drei im Beschluss bezeichneten Anklagepunkten, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde – nicht Folge.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 brachte William G***** einen „Antrag auf Hemmung des Vollzugs gemäß Art 39 der Verfahrensordnung des EGMR per analogiam“ ein. Begründend stellte der Antragsteller dazu in Aussicht, er werde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der (am 7. März 2019 erfolgten) schriftlichen Ausfertigung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO) an den Obersten Gerichtshof stellen.

Mit Beschluss vom 15. März 2019, GZ 15 Os 35/19i, 15 Os 36/19m-5, wies der Oberste Gerichtshof diesen Antrag...

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