Entscheidungs 15Os72/19f. OGH, 10-07-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00072.19F.0710.000 |
Judgement Number | 15Os72/19f |
Record Number | JJT_20190710_OGH0002_0150OS00072_19F0000_000 |
Date | 10 Julio 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Marc B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2019, GZ 72 Hv 100/18d-131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marc B***** der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ am 19. März 2015 in W***** Karl-Michael C***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht am Körper zu verletzen versucht;
II./ von 29. Oktober 2012 bis 23. Jänner 2013 in L***** und anderen Orten in mehreren Angriffen die ihm von der S***** GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Vollmachtgeber einen 5.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden zugefügt, dass er die ihm überlassene Kreditkarte „Mastercard“ entgegen den Vertragsbedingungen trotz Kenntnis fehlender Kontodeckung zur Begleichung mehrerer Rechnungen im Betrag von insgesamt 11.104,88 Euro verwendete.
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des (zu I./) gestellten Antrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „die vom Zeugen geschilderte Tathandlung sich nicht im Sinne eines ausgeholten Faustschlags ereignet haben konnte, da in diesem Fall der Zeuge eine gravierende Verletzung […] hätte erleiden müssen“ (ON 130 S 54),...
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