Entscheidungs 15Os78/16h. OGH, 12-10-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00078.16H.1012.000
Record NumberJJT_20161012_OGH0002_0150OS00078_16H0000_000
Date12 Octubre 2016
Judgement Number15Os78/16h
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 25. Mai 2016, GZ 10 Hv 21/16h-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen Freispruch des Angeklagten von zwei weiteren von der Anklage dem § 3g VG subsumierten Vorwürfen enthält, wurde Markus N***** der Verbrechen nach § 3g VG („teils iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG“; I./) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in P*****, T***** und L*****

I./ sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar

1./ gemeinsam mit Markus W***** in der Nacht zum 28. Juni 2015, indem sie im Lokal „T*****“ den „Hitler-Gruß“ ausführten, sich dabei von einem Lokalgast fotografieren ließen, W***** sodann das Foto auf seiner Facebook-Seite mit dem Kommentar „Kameradschaft ist mehr als nur ein Wort!“ veröffentlichte und N***** den Eintrag mittels Facebook-Funktion „Gefällt mir“ und der Äußerung „So ist es“ sowie sechs Hakenkreuzsymbolen kommentierte;

2./ indem er nachangeführte Kommentare und Lichtbilder auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte, und zwar

a./ am 16. Mai 2015 „Die Vergangenheit war besser“ und eine Karikatur mit dem Titel „Einst und jetzt“, auf welcher unter der Überschrift „Vergangenheit“ ein Soldat des nationalsozialistischen Regimes neben einem deutlich kleiner dimensionierten Juden in einem Kriegsgebiet und unter der Überschrift „Gegenwart“ ein israelischer Soldat mit einem deutlich kleiner dimensionierten Palästinenser in einem Kriegsgebiet zu sehen ist,

b./ am 19. Juni 2015 „Darum alle Zionisten in den Ofen“ und einen Link zum Beitrag eines Internet-Blogs mit dem Titel „Die schockierende Wahrheit über den Zionisten-Terrorstaat Israel“;

c./ am 12. Juli 2015 „Nationalsozialismus“ samt Hakenkreuz-Bild;

II./ am 30. September 2015 Daniel D***** zu töten versucht, indem er ihm mit einer 9,8 kg schweren Kurzhantel bzw deren Gewindespindel auf den Kopf schlug (offener Einpressungsschädelbruch auf der linken Stirnseite samt Rissquetschwunde, Rissquetschwunde im Hinterkopfbereich links, Schädel-Hirn-Trauma mit nachfolgendem Angstsyndrom und Persönlichkeitsstörung, Bruch der Ecken der Zähne der vorderen Gebissreihe, Abschürfungen der linken Hüfte), wobei er die Tat durch die Äußerung, „Jetzt stirbst und wehr di net, wennst di wehrst, geh i ham zu deiner Mutter und bring dei Mutter und dei Schwester a no um, weil mir is des scheiß egal“, unterstrich.

Die Geschworenen bejahten jeweils die anklagekonform gestellten Hauptfragen 1./, 2./, 3./, 4./ (I./1./, I./2./a./, I./2./b./, I./2./c./ des Schuldspruchs) und 7./ (II./ des Schuldspruchs). Die zur Hauptfrage 7./ gestellte Zusatzfrage 8./ nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) verneinten sie ebenso wie die Hauptfragen 5./ und 6./ (Freispruch). Die zur Hauptfrage 7./ gestellten Eventualfragen 9./ (in Richtung § 87 Abs 1 StGB) und 10./ (in Richtung §§ 83 Abs 1, 84 StGB idF vor BGBl I 2015/154) blieben folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO moniert der Beschwerdeführer die schlechte Tonqualität der bei der Hauptverhandlung am 25. Mai 2016 vorgeführten Videoaufnahme der Tatrekonstruktion...

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