Entscheidungs 15Os98/18b. OGH, 26-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00098.18B.0926.000
Date26 Septiembre 2018
Record NumberJJT_20180926_OGH0002_0150OS00098_18B0000_000
Judgement Number15Os98/18b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Richie M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2018, GZ 84 Hv 4/18z-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richie M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Juli 2016 in Wien Benedicte N***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie nach hinten auf das Bett drückte, sich auf sie legte und sie nach unten drückte, um sie am Aufstehen zu hindern, ihre Hose herunter zog und dann, obwohl sie ihn mehrmals aufforderte, von ihr abzulassen, und versuchte, ihn von sich wegzudrücken, mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Das Erstgericht stützte sich bei seinen Feststellungen auf die für glaubwürdig erachteten, „in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Angaben“ des Opfers bei dessen Zeugenvernehmungen (US 5 f).

Dem Rechtsmittelwerber ist zu erwidern, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Zeugin aufgrund des von diesem oder von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit der Mängelrüge (Z 5) entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche...

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