Entscheidungs 16Ok11/09. OGH, 11-01-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0160OK00011.090.0111.000
Date11 Enero 2010
Judgement Number16Ok11/09
Record NumberJJT_20100111_OGH0002_0160OK00011_0900000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek gemäß § 62 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache des Antragstellers Bundeskartellanwalt, Wien 1, Schmerlingplatz 11, wider die Antragsgegnerinnen 1. T***** Aktiengesellschaft, *****, 2. A***** GmbH, *****, 3. Al***** GmbH (zuvor: Al***** GmbH), *****, 4. Au***** OHG (zuvor: A***** OHG), *****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Antragsgegnerin überdies vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) Antrag auf Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot und Auferlegung einer Geldbuße, über den Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 29. September 2009, GZ 25 Kt 41/06-130, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Am 15. 4. 2004 stellte der Bundeskartellanwalt einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells (§ 25 KartG 1988) sowie Auferlegung einer Geldbuße (§ 142 Z 1 lit a KartG 1988). Mit Inkrafttreten des KartG 2005 zum 1. 1. 2006 war der erstgenannte Antrag als Antrag nach § 26 KartG 2005, jener auf Verhängung von Geldbußen nach den Bestimmungen des KartG 1988 fortzuführen (§ 90 Z 3 lit b bzw Z 2 lit d KartG 2005). Gegenstand des Verfahrens war ein von den Antragsgegnerinnen mit Gesellschaftsverträgen vom 15. 3. 1999 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen in Form einer OHG zum Betrieb eines Asphaltmischwerks.

Mit Beschluss vom 15. 7. 2009 erklärte das Kartellgericht gemäß § 27 KartG 2005 eine Reihe von Verpflichtungszusagen der Antragsgegnerinnen mit der Begründung für bindend, die Zusagen ließen erwarten, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 KartG 2005 hinsichtlich des gemeinsamen Betriebs der Asphaltmischanlage ***** durch die Antragsgegnerinnen künftig ausgeschlossen sei. Für die Vergangenheit wurde nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt, dass jedenfalls für den vom Sachverständigen untersuchten Zeitraum 1999 bis 2006 die Voraussetzungen der Legalausnahme nach § 2 Abs 1 KartG 2005 von den Antragsgegnerinnen erfüllt seien. Den Unsicherheiten im Beweisverfahren für den Zeitraum seit 2006 begegneten die Antragsgegnerinnen durch die Abgabe der vom Kartellgericht für bindend erklärten Verpflichtungszusagen. Den Geldbußenantrag zog der Bundeskartellanwalt zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die gerichtliche Rahmengebühr mit 10.000 EUR fest und sprach aus, dass hiefür die Antragsgegnerinnen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Punkt 1.), sowie dass die sonstigen gerichtlichen Kosten von den Antragsgegnerinnen zur ungeteilten Hand zu ersetzen sind (Punkt 2.). Die Zahlungspflicht für die...

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