Entscheidungs 17Os2/14v. OGH, 12-05-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0170OS00002.14V.0512.000
Date12 Mayo 2014
Record NumberJJT_20140512_OGH0002_0170OS00002_14V0000_000
Judgement Number17Os2/14v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Oktober 2013, GZ 17 Hv 25/13k-50a, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I, VII, XI und XIV, in der rechtlichen Unterstellung der IV und XIII zugrunde liegenden Taten auch nach § 224 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 266 Abs 1 StPO) sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben, im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu I, VII, XI und XIV, des Sanktionsausspruchs und des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Mit seiner die Urteilspunkte I, XI und XIV betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde, seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche (V, XII) und einen - verfehlt in Beschlussform gefassten - Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO enthält, wurde Stefan K***** (richtig [RIS-Justiz RS0121981]) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I und XIV), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/1 und XI) sowie der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II/2), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (IV und XIII), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI), des Diebstahls nach § 127 StGB (VII), der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (VIII), der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (IX) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs „1“ StGB (X) schuldig erkannt.

Danach hat er

„I) am 10. August 2012 in F***** versucht, die mit der Entgegennahme von Parteieingaben betraute Bedienstete des Landesgerichtes Feldkirch Nadine P*****, sohin eine Beamtin, zum wissentlichen Missbrauch ihrer Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu bestimmen, indem er sie anwies, auf dem von ihm vorgelegten Wiedereinsetzungsantrag im Verfahren ***** des LG Feldkirch den Einlaufstempel mit dem Datum des Vortages anzubringen, mit dem Vorsatz, den Staat und die Prozessparteien an ihrem konkreten Recht auf Verfahrensführung nach der Zivilprozessordnung und Zurückweisung verspäteter Anträge zu schädigen;

II) am 10. Dezember 2012 in L***** Josef F***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge vor Beamten der Polizeiinspektion L***** wahrheitswidrig behauptete,

1) Josef F***** habe 66 von ihm bei der Bezirkshauptmannschaft überreichte Rechtfertigungen und Einsprüche in Verwaltungsstrafverfahren keiner Erledigung zugeführt und damit mit dem Vorsatz, dadurch den Angeklagten an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes Vorarlberg in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;

2) Josef F***** habe gegenüber Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft B***** behauptet, der Angeklagte habe aus seinem Büro Stempel gestohlen, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er auch in diesem Fall wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;

III) am 10. Juli 2012 in F***** eine falsche Urkunde, nämlich die von ihm selbst zur Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes hergestellte ärztliche Bestätigung des Dr. Michael T***** über eine akute Erkrankung durch Vorlage im Verfahren des Landesgerichtes Feldkirch ***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer plötzlichen Erkrankung...

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