Entscheidungs 17Os6/16k. OGH, 06-06-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00006.16K.0606.000
Record NumberJJT_20160606_OGH0002_0170OS00006_16K0000_000
Date06 Junio 2016
Judgement Number17Os6/16k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Juli 2015, GZ 17 Hv 12/15a-180, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan K***** wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Michael F***** betreffenden Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Stefan K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 17 Os 2/14v) - Stefan K***** (soweit relevant jeweils idF vor BGBl I 2015/112) der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1/I), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (4/6) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (5/a), weiters der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (1/XI), der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB (1/XIV), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (2 und 3/I/2 und 3), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (3/I/1) und nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (4/1), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (4/4/e und f), der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (4/7) und der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (5/b), Michael F***** mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach „§§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB als Beitragstäter nach § 12, zweiter Fall StGB“ schuldig erkannt.

Danach haben (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)

Stefan K*****

1/I/ am 10. August 2012 in F***** mit dem Vorsatz, dadurch „den Staat und die Prozessparteien an ihrem konkreten Recht auf Zurückweisung verspäteter Anträge“ (als Ausfluss des Rechts der klagenden Partei auf Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in angemessener Frist) zu schädigen, versucht, die in der Einlaufstelle des dortigen Landesgerichts beschäftigte Nadine P*****, mithin eine Beamtin (im strafrechtlichen Sinn) wissentlich zum Missbrauch deren Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu bestimmen, indem er sie aufforderte, auf dem von ihm vorgelegten Wiedereinsetzungsantrag in einem (im Urteil näher bezeichneten) arbeitsrechtlichen Verfahren dieses Landesgerichts den Einlaufstempel mit dem Datum des Vortages anzubringen;

1/XI/ durch die von Punkt X des Schuldspruchs des am 4. Oktober 2013 diesem Verfahren ergangenen Urteils des Landesgerichts Feldkirch (ON 50a) erfasste Tat Eleonore B***** der Verletzung einer Amtspflicht falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war und sie dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt;

1/XIV/ nach dem 19. Februar 2013 in B***** versucht, die mit der Ausstellung von Zeitbestätigungen betraute Bedienstete des Unabhängigen Verwaltungssenats Sandra H***** zur Herstellung eines falschen Beweismittels zu bestimmen, indem er sie aufforderte, eine Zeitbestätigung betreffend seine Anwesenheit bei einer Verhandlung mit einer unrichtigen Endzeit auszustellen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, diese Zeitbestätigung sodann in einem (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten [US 10]) Verwaltungsverfahren zu gebrauchen;

3/I/1/ vor dem 27. November 2012 in L***** eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich einen Erfolgsnachweis der „Fachhochschule Wien“ betreffend den Zeitraum Wintersemester 2002/2003 bis Winter-semester 2004/2005 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht, indem er sie bei seiner Bewerbung dem Geschäftsführer des Hotels A***** vorlegte;

...

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