Entscheidungs 1Nc111/13h. OGH, 20-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00111.13H.1120.000
Date20 Noviembre 2013
Judgement Number1Nc111/13h
Record NumberJJT_20131120_OGH0002_0010NC00111_13H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 40/13d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zu deren Inhalt nichts ausgeführt wird. Dazu brachte er unkonkret vor, regelmäßig würden sich Richter des Landesgerichts Linz und ein Senat des Oberlandesgerichts Linz „in schikanösem Rechtsbruch“ ohne eigene medizinische Ausbildung anmaßen, über „bestrittene Medizinfragen“ zweier Gutachter zu entscheiden. Die „Amtsanmaßung“ erfolge trotz Zitaten aus der Literatur, welche „die 2 Täter widerlegen“.

Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, das die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis übermittelte, dass sich die Beschuldigungen des Antragstellers auch gegen das Oberlandesgericht Linz richten.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits zu einem denselben Antragsteller betreffenden Verfahrenshilfeantrag ausgeführt hat (1 Nc 98/13x), ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT