Entscheidungs 1Nc112/13f. OGH, 18-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00112.13F.1118.000
Record NumberJJT_20131118_OGH0002_0010NC00112_13F0000_000
Date18 Noviembre 2013
Judgement Number1Nc112/13f
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 41 Nc 11/13x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Zur Begründung führt er aus, dem „LG/OLG Innsbruck“ sei in einem bestimmten Verfahren (erneut) schikanöse Rechtsverweigerung vorzuwerfen. „Konkrete und begründete“ Anhaltspunkte würden vom Oberlandesgericht Innsbruck negiert, die weiter schikanöse Rechtsverweigerung erfolge mit Vorsatz. Welchen „Verdacht“ ein „Richter“ ohne jede medizinische Ausbildung ohne Vorliegen fachmedizinischer Hinweise „habe“, sei irrelevant. Die Rechtsverweigerung habe hier offenkundig Vorrang.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits zu 1 Nc 98/13x ausgeführt hat, ergibt sich schon aus den Angaben des Antragstellers im genannten Verfahren, dass er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht hat, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 rund 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden...

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