Entscheidungs 1Nc116/13v. OGH, 26-11-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00116.13V.1126.000
Date26 Noviembre 2013
Judgement Number1Nc116/13v
Record NumberJJT_20131126_OGH0002_0010NC00116_13V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 44/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einer Klage gemäß AHG. Darin erachtet er sich, soweit erkennbar, durch die Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme von ihn betreffenden Strafverfahren beschwert und wirft dazu dem „LG/OLG Linz“ völlig unkonkret „Willkür und [oder: im] Vorsatz aus parteipolitischem Klüngel der Freunderlwirtschaft in Korruption“ vor.

Das Landesgericht Linz legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 rund 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen...

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