Entscheidungs 1Nc121/13d. OGH, 04-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00121.13D.1204.000
Date04 Diciembre 2013
Record NumberJJT_20131204_OGH0002_0010NC00121_13D0000_000
Judgement Number1Nc121/13d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 43/13m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer ähnlicher Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen die Republik Österreich, wobei er einen Streitwert von 1,5 Mio EUR angab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weiterhin würden alle Richter des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz Beweise gegen eine Sachverständige unterschlagen, die einen „Auftragsbetrug“ begangen habe. Bis dato seien etwa 120 bis 150 Verfahren unterbrochen worden, weil eine korrupte Staatsanwältin eine obsolete „Anregung“ der Sachverständigen herangezogen habe. Dennoch würden in mehr als zehn Gerichten über 120 Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen, in der Hoffnung, eine weitere korrupte Richterschaft könne die Sachverständige retten.

Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz ableite.

Wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers ergibt, beschäftigt er mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 weit über 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkretes Fehlverhalten er dem Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem...

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