Entscheidungs 1Nc124/13w. OGH, 05-12-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00124.13W.1205.000
Record NumberJJT_20131205_OGH0002_0010NC00124_13W0000_000
Date05 Diciembre 2013
Judgement Number1Nc124/13w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 69 Nc 6/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte - wie bereits in einer Vielzahl weiterer ähnlicher Eingaben - die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei er für die Klage einen Streitwert von 1,5 Mio EUR angab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weiterhin würden Richter des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz Beweise nicht beischaffen oder unterschlagen, was auch in mehreren Innsbrucker „AHG-Verfahren“ geschehen sei. Es liege offenkundig ein organisiertes Verbrechen der Beweisunterschlagung vor. In seinem über Auftrag des Landesgerichts Innsbruck ergänzten Schriftsatz verwies er auf ca 40 anhängige, nach § 6a ZPO unterbrochene Verfahrenshilfesachen.

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass der Antragsteller seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableite.

Wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers ergibt, beschäftigt er mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Dem erkennenden Senat wurden dabei allein im Jahr 2013 weit über 50 solcher Anträge zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkretes Fehlverhalten er dem Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT