Entscheidungs 1Nc18/17p. OGH, 04-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00018.17P.0504.000
Judgement Number1Nc18/17p
Date04 Mayo 2017
Record NumberJJT_20170504_OGH0002_0010NC00018_17P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/16v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird, soweit er auf § 9 Abs 4 AHG gestützt wird, zurückgewiesen; im Übrigen wird er abgewiesen.

2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Den von ihm behaupteten Amtshaftungsanspruch stützte er darauf, dass ihm das Exekutionsgericht ungerechtfertigt und unbegründet die Vollstreckung eines ihm zustehenden Anspruchs verweigere. Zu seinem Delegierungsantrag brachte er vor, dass Richter des Erstgerichts, des Oberlandesgerichts Linz und des Bezirksgerichts Kirchdorf „involviert“ seien, die er mit dem Zusatz „unter anderem“ namentlich bezeichnete und von denen er behauptete, diese seien sämtliche als Zeugen vorgesehen. Aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit sei die Verfahrensführung vor einem Gerichtshof des Oberlandesgerichtssprengels Linz nicht möglich, da die Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz eigene Kollegen nicht völlig unvoreingenommen behandeln und vernehmen könnten. Da grundsätzlich vorgesehen sei, als Verfahrenshelfer einen Rechtsanwalt aus dem Bundesland zu bestellen, in dem die Sache verhandelt werde, sei es erforderlich, zuerst über die Delegierung zu entscheiden.

Aufgrund eines vom Landesgericht Steyr erteilten Verbesserungsauftrags unter anderem dazu, welchen Schadenersatzanspruch er gegen die Republik erhebe, ergänzte er, es sei ihm von Organen des Landesgerichts Steyr und des Oberlandesgerichts Linz gesetzwidrig und somit schuldhaft die Einsicht in die Verfahrensakten verweigert worden, sodass er die ihm im Verfahren zu 11 Hv 69/13x des Landesgerichts Steyr rechtskräftig zuerkannte Forderung in Höhe von 1.100 EUR sA nicht habe weiter betreiben können. „Das Landesgericht Steyr“ und „das Oberlandsgericht Linz“ seien gemäß § 9 Abs 4...

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