Entscheidungs 1Nc61/14g. OGH, 09-12-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00061.14G.1209.000
Record NumberJJT_20141209_OGH0002_0010NC00061_14G0000_000
Date09 Diciembre 2014
Judgement Number1Nc61/14g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 38/14p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin C***** P*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte beim Bezirksgericht Döbling, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN (iVm § 9 Abs 1 AHG) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Sie leitet ihre Ansprüche unter anderem aus unvertretbaren Verfahrensverzögerungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und erkennbar auch des Oberlandesgerichts Wien in einer gegen sie geführten Privatanklagesache ab.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT