Entscheidungs 1Ob148/14t. OGH, 18-09-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00148.14T.0918.000
Date18 Septiembre 2014
Judgement Number1Ob148/14t
Record NumberJJT_20140918_OGH0002_0010OB00148_14T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Ulrich Ortner, Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. J***** H*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2014, GZ 1 R 65/14i-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Februar 2014, GZ 15 Cg 67/11x-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin, eine GmbH, hat ihr erstes Feststellungsbegehren mit dem Vorwurf begründet, der Beklagte als Rechtsberater habe ihren damaligen Geschäftsführer nicht darauf hingewiesen, dass entgegen dessen Auffassung eine Möglichkeit zur Kündigung des Mietvertrags nach zehn Jahren nicht in den endgültigen Vertragstext aufgenommen worden ist. Der Beklagte habe daher für jeglichen Schaden der Klägerin durch das „fehlende Kündigungsrecht“ zu haften.

Der Vorwurf der Klägerin hat sich auf Sachverhaltsebene nicht als zutreffend erwiesen. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war bei der letzten Besprechung vor Vertragsunterfertigung allen Beteiligten - somit auch dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin - klar, dass die Mietdauer 40 Jahre sein sollte, wobei das Mietverhältnis fix und unkündbar ist. Ebenso war klar, dass die Vermieter keine weiteren Änderungen mehr akzeptieren wollten. Steht nun aber fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin ohnehin darüber in Kenntnis war, dass das Mietverhältnis für 40 Jahre unkündbar vereinbart wurde, kann dem Beklagten kein Vorwurf unrichtiger Rechtsberatung gemacht werden, wenn er auf diesen Umstand nicht zusätzlich hingewiesen haben sollte. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen der Revisionswerberin zur Beweislast sowie zu den Rechtsfolgen einer allenfalls rechtsunwirksamen Befristung kann es somit...

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