Entscheidungs 1Ob152/19p. OGH, 23-10-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00152.19P.1023.000
Judgement Number1Ob152/19p
Record NumberJJT_20191023_OGH0002_0010OB00152_19P0000_000
Date23 Octubre 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Oberösterreich, Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch Dr. Thomas Langer, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch die Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG, Wien, wegen 16.235,40 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 10.235,40 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2019, GZ 14 R 22/19m-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 2018, GZ 1 Cg 29/18v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte gab am 23. 10. 2015 im Zusammenhang mit der Einreise seines Schwagers (nachfolgend kurz „Fremder“ genannt) von Kenia nach Österreich – damit dieser das für die Einreise erforderliche Visum erlangen konnte – folgende Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der seit der Novelle durch BGBl I 2013/68 geltenden Fassung für einen „Einladungszeitraum“ vom 5. 11. 2015 bis 31. 1. 2016 ab:

Mit Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verpflichte ich mich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person(en) aufzukommen. Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten – auch wenn dieser aus welchen Gründen immer, über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – und der Ausreise sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. […] Durch diese Verpflichtungserklärung sind beispielsweise Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfasst. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Anlassfall zu einer finanziellen Belastung werden könnte und habe mir die Unterschriftsleistung gründlich überlegt. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gehe ich ein vertragliches Verhältnis mit der Republik Österreich zu Gunsten des Visumwerbers ein.

Aufgrund dieser Erklärung erteilte die österreichische Botschaft in Nairobi dem Fremden für den Zeitraum vom 5. 11. 2015 bis zum 15. 2. 2016 ein Schengen-Visum. Am 17. 11. 2015 reiste er nach Österreich ein, wo er sich auch nach dem 31. 1. 2016 (Ende des „Einladungszeitraums“) aufhielt. Am 2. 2. 2016 stellte der Fremde in Salzburg einen Asylantrag. Er bezog in weiterer Folge Leistungen im Rahmen der „Grundversorgung“ von Asylwerbern, deren Kosten vom klagenden Bundesland getragen wurden, das auch die Krankenversicherungsbeiträge bezahlte.

Die klagende Partei begehrt nun die Rückerstattung dieser Kosten vom Beklagten. Sie stützt ihren Anspruch auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung.

Der Beklagte wandte – soweit in dritter Instanz relevant – ein, dass der Fremde noch vor Ablauf des „Einladungszeitraums“ aus Österreich ausgereist und in der Folge wieder eingereist sei und erst nach Wiedereinreise einen Asylantrag gestellt habe. Die Kosten, deren Bezahlung das klagende Bundesland begehrt, seien dem zweiten Aufenthalt des Fremden in Österreich zuzurechnen und stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem ersten Aufenthalt, für den der Beklagte die Haftung übernommen habe. Es habe auch ein gesetzlicher Anspruch des Fremden auf die Leistungen, deren Kosten nunmehr vom Beklagten zurückgefordert werden, bestanden. Die Verpflichtungserklärung bezwecke aber keine...

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