Entscheidungs 1Ob16/05t. OGH, 22-02-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00016.05T.0222.000
Date22 Febrero 2005
Judgement Number1Ob16/05t
Record NumberJJT_20050222_OGH0002_0010OB00016_05T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr. Arno F*****, und 2. A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johann Poulakos und Mag. Claudia Payreder, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Univ. Prof. Dr. Bell ***** C*****, und 2. Mag. Waltraud C*****, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 14 R 89/04p-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen dar, sofern das Berufungsgericht - wie hier - die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet hat (RZ 1994/45, MietSlg 50.547, ArbSlg 11.955 uva). Auch sonst ist dem Berufungsgericht bei der Bestimmung des Vertragsinhalts keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre.

Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Revisionswerber, der schriftlichen Vertragsurkunde sei jedenfalls der Vorrang vor (abweichenden) unmittelbar vorangegangenen mündlichen Vereinbarungen zu geben, zumal die Beklagten nicht einmal ihre Bedenken über die Diskrepanz zwischen mündlicher Zusage und schriftlicher Urkunde nach außen kundgetan hätten. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen fiel den Beklagten vielmehr nach Zusendung des Mietvertrags auf, dass einige Punkte nicht den mündlich getroffenen Vereinbarungen entsprachen, weshalb sie sich bei rechtskundigen Freunden informierten. Es wurde ihnen versichert, dass die mündliche Zusicherung, sie könnten so lange in dem Objekt bleiben, wie sie wollen, Geltung habe, und dass standardisierte Formulierungen in Mietverträgen an dieser Rechtslage nichts ändern würden. Auch der Erstkläger bestätigte diese Rechtsansicht.

Angesichts der zuletzt wiedergegebenen Feststellung kann dem Berufungsgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden...

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