Entscheidungs 1Ob166/17v. OGH, 27-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00166.17V.0927.000
Judgement Number1Ob166/17v
Date27 Septiembre 2017
Record NumberJJT_20170927_OGH0002_0010OB00166_17V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte, Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Dr. P***** H*****, Brasilien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Dorner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 16 R 97/17b-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 2017, GZ 23 Cg 59/15p-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch Formulierungen der Zahlungspflicht mit den Worten etwa „auf erstes Abfordern“ oder „ohne Einwendungen“ besonders betont wird (RIS-Justiz RS0016992 [T3, T13]). Bei der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben (6 Ob 105/05t mwN = RIS-Justiz RS0016984 [T2]). Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten (7 Ob 53/15t mwN = RIS-Justiz RS0016992 [T15]).

2.1. Der Begünstigte aus einer Bankgarantie ist aber nicht schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch (vgl § 1295 Abs 2 ABGB) vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0018006; vgl RS0018027 [T8]). Ist hingegen die Abrufung der Bankgarantie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags erfolgt, liegt kein Rechtsmissbrauch vor (RIS-Justiz RS...

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