Entscheidungs 1Ob208/08g. OGH, 25-11-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00208.08G.1125.000
Date25 Noviembre 2008
Record NumberJJT_20081125_OGH0002_0010OB00208_08G0000_000
Judgement Number1Ob208/08g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika H*****, vertreten durch Auer & Auer Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Roswita K*****, vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2008, GZ 40 R 126/08p-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Februar 2008, GZ 9 C 120/06t-16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Seit 1996 hatte die Beklagte einen Teil ihrer Hauptmietwohnung an ihren - mangels gemeinsamer Haushaltsführung nicht eintrittsberechtigten - Sohn und dessen Gattin für 10 Jahre befristet untervermietet. Ab Mai 2004 benutzte sie die Wohnung nicht mehr und zog in eine von ihr unbefristet angemietete Hauptmietwohnung. Der Grund dafür lag in immer heftiger werdenden Ehestreitigkeiten zwischen dem Sohn und dessen Gattin, mit welcher auch die Beklagte in Auseinandersetzungen geriet. Als Mitte Mai 2005 der Sohn im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der Wohnung weggewiesen und die Wohnung nur mehr von dessen Ehegattin und deren Kindern benutzt wurde, kündigte die Beklagte am 27. 5. 2005 das Untermietverhältnis gegenüber ihrem Sohn und dessen Gattin gerichtlich zum 30. 6. 2005 unter Berufung auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsgrund der Scheidung oder Trennung der Ehe des Sohnes auf; hinsichtlich der restlichen Wohnungsteile brachte sie eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung ein. Diese (verbundenen) Verfahren waren noch anhängig, als ihr etwa 10 Monate später (am 29. 3. 2006) die verfahrensgegenständliche gerichtliche Aufkündigung des Hauptmietverhältnisses nach § 30 Abs 2 Z 4 erster und zweiter Fall MRG (Weitergabe des Mietgegenstands), in eventu nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) zugestellt wurde. Noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren wurde mit Urteil vom 11. 9. 2006 die Aufkündigung des Untermietverhältnisses zum 30. 6. 2005 für rechtswirksam erkannt und dem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT