Entscheidungs 1Ob213/01g. OGH, 29-01-2002

ECLIECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00213.01G.0129.000
Date29 Enero 2002
Record NumberJJT_20020129_OGH0002_0010OB00213_01G0000_000
Judgement Number1Ob213/01g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ahmet S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Gestattung der Wiedereinreise nach Österreich infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Mai 2001, GZ 1 R 84/01i-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Verwiesen wurde auf die Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang 1 Ob 179/99a (JBl 2000, 785 = ecolex 2001, 99 [Jud] = ZfRV 2001, 31). Im zweiten Rechtsgang wiesen die Vorinstanzen das verbliebene Begehren, der beklagte Rechtsträger sei schuldig, "dem Kläger bis zu einer Prüfung der spezialpräventiven aktuellen Notwendigkeit der Durchsetzung des Aufenthaltsverbots durch eine von der Fremdenpolizei unabhängige Stelle mit voller Kognition auch zur Prüfung seiner Zweck- und Verhältnismäßigkeit den Aufenthalt in Österreich zu gestatten", ab.

Die außerordentliche Revision des Klägers bringt trotz weitwendiger Ausführungen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ins Spiel.

Rechtliche Beurteilung

Das - noch - zu beurteilende Klagebegehren wurde zuletzt im Rechtsmittel damit begründet, dass die gemeinschaftsrechtliche Rechtsposition des Klägers angesichts der gebotenen unmittelbaren Anwendung der Art 8 und 9 der - bisher pflichtwidrig in Österreich nicht umgesetzten - Richtlinie 64/221/EWG durch Urteil zu sichern sei; der Kläger macht wegen der insofern fehlenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den Anspruch auf "Naturalrestitution" durch die unabhängige Zivilgerichtsbarkeit geltend.

Der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffene Assoziationsrat erließ als weiteren Schritt der Assoziierung den Beschluss 1/80 unter Hinweis auf Art 12 des Assoziierungsabkommens, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art 48, 49 und 50 EG-Vertrag (EG-V; jetzt Art 39 ff EG) leiten zu lassen...

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