Entscheidungs 1Ob213/12y. OGH, 15-11-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00213.12Y.1115.000
Date15 Noviembre 2012
Judgement Number1Ob213/12y
Record NumberJJT_20121115_OGH0002_0010OB00213_12Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. T***** B*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2012, GZ 48 R 158/12h-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 10. Juli 2012, GZ 1 C 40/10v-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden (2 Ob 181/09w mwN). Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, Sicherungsobjekt ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG (RIS-Justiz RS0037061 [T3 und T9]).

Die hier im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung beantragte Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf (RIS-Justiz RS0005175 [T19]; RS0006039 [T2]; RS0006055 [T8]; RS0115099 [T4]). Für die geforderte konkrete Gefährdungsbescheinigung müssen zum Beispiel Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass ohne die einstweilige Verfügung die...

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