Entscheidungs 1Ob25/13b. OGH, 07-03-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00025.13B.0307.000
Date07 Marzo 2013
Record NumberJJT_20130307_OGH0002_0010OB00025_13B0000_000
Judgement Number1Ob25/13b
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. J***** J*****, 2. T***** J*****, beide vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. November 2012, GZ 1 R 273/12y-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 30. August 2012, GZ 4 C 1213/11h-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 614,84 EUR (darin 102,47 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte ist zu 139/294 Anteilen und der Zweitbeklagte zu 155/294 Anteilen Eigentümer(in) der EZ ***** GB ***** mit dem Grundstück Nr 1227/1. An dieses Grundstück grenzt die Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück Nr 1225, das landwirtschaftlich genutzt wird. Die Rechtsvorgängerin des Klägers übertrug diesem mit Aufhebungsvertrag vom 29. 11. 2011 das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft.

Der Kläger begehrte zuletzt die Feststellung, dass zu Gunsten der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Nr 1227/1 der Liegenschaft EZ ***** in einer Breite von 3 m bestehe, wobei er den Verlauf des Weges am Grundstück der Beklagten näher darlegte. Das Grundstück Nr 1225 werde seit dem 19. Jahrhundert über die Liegenschaft der Beklagten erschlossen, indem über die Zufahrtsstraße mit der Grundstücksbezeichnung Nr 1295/3 und in deren Verlängerung über das Grundstück Nr 1227/1 entlang von dessen Grenze zum Grundstück Nr 1227/2 gegangen und zugefahren werde. Es bestehe daher ein ersessenes Recht. Darüber hinaus habe der Vater des Klägers ungefähr im Jahr 1970 mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten ein Zufahrtsrecht in der Breite von 4 m schriftlich vereinbart.

Die Beklagten bestritten das Bestehen eines Fahrrechts und wendeten ein, zur Bewirtschaftung des Ackers mit der Bezeichnung Grundstück Nr 1225 bestehe lediglich die Dienstbarkeit des Fußsteigs. Nicht richtig sei daher, dass zum Zwecke der Bewirtschaftung des Grundstück Nr 1225 über ihre Liegenschaft zugefahren worden sei. Ein solches Zufahrtsrecht sei zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile auch nie vereinbart worden. Dort wo der Kläger einen Zufahrtsweg behaupte, befänden sich Bäume. Diese seien bereits vom Rechtsvorgänger der Beklagten etwa im Jahr 1977 gepflanzt worden und machen eine Ausübung des behaupteten Fahrrechts unmöglich. Ein allenfalls bestehendes Fahrrecht sei daher jedenfalls verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte das Bestehen eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten der Liegenschaft Nr 1225 in einer Breite von 3 m fest. Dazu führte es aus, dass die Rechtsvorgänger des Klägers über Jahrzehnte hinweg das Grundstück Nr 1225 derart bewirtschaftet hätten, dass sie über das Grundstück der Beklagten gegangen seien. Fallweise sei dabei auch ein Schubkarren verwendet worden. Zudem habe der Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber der Gemeinde mit (einem von ihm verfassten) Schreiben vom 10. 1. 1974 bestätigt, dass er das grundbücherliche Recht auf Benutzung des Zufahrtswegs über sein Grundstück zur Grundparzelle 1225 zur Verfügung stelle, wobei der Zufahrtsweg eine maximale Breite von 4 m nicht überschreiten dürfe und das Recht der Zufahrt in das Grundbuch eingetragen werde. Aus diesem Schreiben gehe der Wille des (damaligen) Eigentümers auf Einräumung der Dienstbarkeit des Fahrrechts eindeutig hervor. Dieses sei auch nicht verjährt, weil zumindest eine Teilausübung des Rechts vorliege, indem das Gehrecht regelmäßig ausgeübt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, stellte das Bestehen der Dienstbarkeit des Fußsteigs zur Bewirtschaftung des auf dem Grundstück Nr 1225 gelegenen Ackers fest und wies das...

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