Entscheidungs 1Ob25/21i. OGH, 07-09-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00025.21I.0907.000
Date07 Septiembre 2021
Record NumberJJT_20210907_OGH0002_0010OB00025_21I0000_000
Judgement Number1Ob25/21i
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, geboren am ***** 2009, des mj J*****, geboren am ***** 2011, und des mj V*****, geboren am ***** 2013, alle wohnhaft in *****, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Krems an der Donau, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 23. Dezember 2020, GZ 2 R 75/20x-28, mit dem der (berichtigte) Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 9. Juni 2020, GZ 19 Pu 200/11f-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts

wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 4. 2017 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (jeweils ab 1.11.2016) für sein älteres Kind mit monatlich 225 EUR und für die beiden jüngeren Kinder mit jeweils 175 EUR festgesetzt. Dem lag ein am gleichen Tag bei Gericht erzieltes Einvernehmen zwischen dem Vater und den durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kindern zugrunde, nach dem die Bemessung des Unterhalts – aufgrund seines hohen Einkommens von monatlich netto 4.500 EUR (und des Einkommens der Mutter von 1.700 EUR) – mit dem zweifachen Regelbedarf und unter Vornahme eines 66%igen „Abzugs“ wegen überdurchschnittlicher Betreuung der Kinder durch den Vater erfolgen sollte. Das Erstgericht verwies in der Begründung seines unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses im Wesentlichen auf diese Parameter sowie das „Einverständnis der Parteien“.

[2] Mit außergerichtlicher Vereinbarung des durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen mittleren Sohnes mit seinem Vater vom 24. 8. 2017 wurde dessen laufender Unterhalt – wieder unter Zugrundelegung des zweifachen Regelbedarfs und eines 66%igen Abzugs wegen überdurchschnittlicher Betreuung durch den Vater – mit monatlich 225 EUR festgelegt.

[3] 2017 verbrachten die Kinder jedes Wochenende – jeweils von Freitag nach der Schule bzw dem Kindergarten bis zum Beginn der Schule bzw des Kindergartens am Montag – beim Vater und die restliche Zeit bei der Mutter. Seit 2019 ist dies nur mehr während drei von vier Wochen der Fall.

[4] Die Kinder streben nunmehr eine Neubemessung ihres Unterhalts ab 1. 1. 2019 an, weil das Einkommen des Vaters seit 2017 deutlich gestiegen sei und sie außerdem nicht mehr jedes Wochenende, sondern nur mehr an drei von vier Wochenenden von ihm betreut würden. Alle vier Wochen würden sie dieses bei der Mutter verbringen. Der Vater betreue die Kinder daher nur mehr an durchschnittlich 1,875 Tagen pro Woche. Damit übersteige dessen Betreuungszeit die „durchschnittliche Betreuungsdauer“ von einem Tag pro Woche nur um (rund) einen (weiteren) Tag. Unter Berücksichtigung seines hohen Einkommens ergebe sich der neu zu bemessende Unterhalt aus dem zweifachen – für das älteste Kind aus dem zweieinhalbfachen – Regelbedarf abzüglich eines Abzugs von 10 % für die (leicht) überdurchschnittliche Betreuung durch den Vater. Für einen höheren Abzug bestehe keine Grundlage. Dass es der Wille der Parteien gewesen sei, bei künftigen Unterhaltsbemessungen einen höheren Abzug vorzunehmen, „sei nicht ersichtlich“. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung im Jahr 2017 seien auch die altersbedingten Bedürfnisse der Kinder gestiegen, sodass insgesamt nicht mehr an der bisherigen Regelung festzuhalten sei.

[5] Der Vater entgegnete, dass sich die 2017 – für die damalige Unterhaltsfestsetzung – maßgeblichen Umstände seither nicht wesentlich geändert hätten. Zwar würde er mehr verdienen, allerdings habe sich bereits aus seinem Verdienst im Jahr 2017 ein über dem zweifachen Regelbedarf liegender Unterhalt ergeben, der daher vereinbarungsgemäß auf dieser Basis – unter Vornahme eines 66%igen Abschlags für die überdurchschnittliche Betreuung der Kinder durch den Vater – bemessen worden sei. Auch an der nach wie vor überdurchschnittlichen Betreuung der Kinder...

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