Entscheidungs 1Ob250/04b. OGH, 15-03-2005

ECLIECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00250.04B.0315.000
Record NumberJJT_20050315_OGH0002_0010OB00250_04B0000_000
Judgement Number1Ob250/04b
Date15 Marzo 2005
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Jeyakumar K*****, 2. Skrikanthan S*****, und 3. Selvakumar S*****, alle unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen insgesamt EUR 13.880,51 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2004, GZ 14 R 244/03k-48, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Juni 2003, GZ 2 Cg 45/00v-44, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 718,47 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar

a) die erstklagende Partei EUR 294,57

b) die zweitklagende Partei EUR 208,36

c) die drittklagende Partei EUR 215,54.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger befand sich 77 Tage (vom 29. 1. bis 14. 4. 2000), der Zweitkläger 56 Tage (vom 17. 2. bis 12. 4. 2000) und der Drittkläger 58 Tage (vom 17. 2. bis 14. 4. 2000) als Asylwerber im Bereich des sogenannten „Sondertransits" (SOT) am Flughafen Wien/Schwechat.

Mit der Behauptung, es wäre ihnen durch die Anhaltung im Sondertransitbereich die Freiheit entzogen worden, machten die Kläger auf Art 5 Abs 5 EMRK bzw Art 7 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) gestützte Ersatzansprüche in Höhe von EUR 72,67 pro Tag der Anhaltung geltend. Sie brachten vor, der Sondertransitbereich gleiche einem Gefängnis. Da sogar die Rückkehr in den allgemeinen Transitbereich verwehrt worden sei, sei die Anhaltung nicht allein zum Zweck der Verhinderung einer allenfalls illegalen Einreise erfolgt. Ein Verfahren, in welchem die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde überprüft worden wäre, habe nicht stattgefunden.

Diesem Vorbringen hielt die beklagte Partei entgegen, der SOT diene der Sicherung der Zurückweisung nicht einreiseberechtigter Asylwerber für die Dauer des sogenannten Flughafenverfahrens gemäß § 39 Abs 3 AsylG. Die Anhaltung hätte keine Freiheitsentziehung, sondern eine durch das Asylverfahren bedingte Freiheitsbeschränkung dargestellt. Die Kläger hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihre Ausreise zu betreiben. Auch stünden (im Gegensatz zum allgemeinen Transitbereich) im Sondertransit Betten und entsprechende Sanitäreinrichtungen zur Verfügung. Es erfolge zudem eine regelmäßige Betreuung durch Mitarbeiter der Caritas bzw des Flughafensozialdiensts.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Nachdem die Kläger mit einem Flugzeug am Flughafen Wien/Schwechat gelandet waren, gaben sie gegenüber dem Grenzkontrollorgan zu verstehen, Asyl beantragen zu wollen. Unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers wurden sie zu ihren Asylanträgen durch Beamte der Bundepolizeidirektion Schwechat im Bereich des allgemeinen Transits einvernommen. Die niederschriftliche Vernehmung schließt wie folgt: „Mir wird aufgetragen, mich vorläufig im hs. Transitraum aufzuhalten. Ausreise ist mir jederzeit gestattet".

Die Asylanträge wurden unverzüglich an die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes übermittelt, welches beurteilt, ob ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zusteht und ob die Überstellung nach Traiskirchen stattfindet oder es nach Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu einem sogenannten Flughafenverfahren (§ 39 Abs 3 AsylG) kommt. Im Falle der Kläger wies das Bundesasylamt nach Vorliegen der Zustimmung des UNHCR deren Anträge jeweils als offensichtlich unbegründet ab oder als unzulässig zurück. Nach Bekanntmachung der abschlägigen erstinstanzlichen Asylbescheide stellten die Mitarbeiter des Flughafensozialdienstes das Einvernehmen mit den Klägern über deren Aufnahme in den Sondertransitbereich des Flughafens her. Bei fehlendem Einvernehmen wäre zur Sicherung der Zurückweisung die Verbringung durch Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat unter Polizeigewalt durchgesetzt worden.

Am zehnten Tag nach Erhalt der erstinstanzlichen Asylbescheide erhoben die Kläger Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Da sie den Ausgang des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT