Entscheidungs 1Ob257/11t. OGH, 31-01-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00257.11T.0131.000
Judgement Number1Ob257/11t
Record NumberJJT_20120131_OGH0002_0010OB00257_11T0000_000
Date31 Enero 2012
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Wien 10, Buchengasse 11-15, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen 7.324 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. September 2011, GZ 22 R 263/11x-25, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 18. April 2011, GZ 33 C 283/10p-20, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger beabsichtigte, in England ein Kraftfahrzeug anzukaufen, das er über das Internet ausfindig gemacht hatte. Zur Begleichung des Kaufpreises ließ er sich Geld auf seinen eigenen Namen nach London überweisen. Dazu begab er sich in eine Filiale der Österreichischen Post AG, wo ihm ein Formular ausgehändigt wurde. Auf diesem Formular befand sich links oben, durch eine größere Schriftwahl und Fettdruck vom darunter anschließenden Text abgehoben, die Aufschrift „PSK BANK“ und unmittelbar darunter, jedoch in etwas kleinerer Schriftgröße die Wortfolge „BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“. Im Anschluss an diese Aufschrift enthielt das Formular rechts oben ein schwarz unterlegtes Feld, das die Formulierung „Bargeld senden, To send money“ und direkt daneben in etwa gleicher Größe wie der Aufdruck „PSK BANK“ die Bezeichnung „WESTERN UNION“ enthielt.

Am unteren Formularrand findet sich in gleicher Schriftgröße wie der des übrigen Texts des Formulars folgende Information:

„Bestimmte, sich auf den von Ihnen gewählten Geldtransfer-Service beziehende Vertragsbedingungen sind auf der Rückseite dieses Formulars abgedruckt. Durch ihre Unterschrift auf diesem Formular erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Bitte beachten Sie, dass Western Union und seine Vertreter auch an Konvertierung von Währungen verdienen. Lesen Sie die wichtigen Informationen über Geldumtausch auf der Rückseite dieses Formulars. Schützen Sie sich vor Verbraucherbetrug. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie ein Fremder um Übersendung von Geld bittet.“

Die Rückseite des Formulars ist in sehr kleiner Schrift vollständig bedruckt. Dort findet sich der Hinweis darauf, dass es sich bei Western Union Geldtransfer-Service um ein Produkt der Firma Western Union Payment Services Ireland Ltd („WUPSIL“) handelt sowie (textlich hervorgehoben) der Verweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, gemäß welchen der Western Union Geldtransfer-Service zur Verfügung gestellt wird. Der daran anschließende Text ist unübersichtlich gestaltet und aufgrund der gewählten Schriftgröße nur schwer lesbar. Er enthält einleitend den Hinweis darauf, dass der Dienst von WUPSIL über ein Netz autorisierter Vertriebspartner im europäischen Wirtschaftsraum und weltweit angeboten wird.

Der Kläger überwies am 27. und 28. 5. 2010 auf seinen Namen in zwei Tranchen insgesamt 7.050 EUR nach London, wobei er für...

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