Entscheidungs 1Ob294/03x. OGH, 18-03-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00294.03X.0318.000
Judgement Number1Ob294/03x
Record NumberJJT_20040318_OGH0002_0010OB00294_03X0000_000
Date18 Marzo 2004
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 2., Nordbahnstraße 50, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Amanda M*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2003, GZ 39 R 234/03f-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. April 2003, GZ 10 C 118/02x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 300,10 EUR (darin 50,02 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei gab mit Bestandvertrag vom Mai 1985 der Beklagten ein Geschäftslokal auf dem Bahnhofsgelände Wien-Nord in Bestand. Im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bestandnehmerin die Bestandsache als Fahrradverleihgeschäft sowie für den Verkauf von Erfrischungsgetränken und Speiseeis (ausschließlich über die Gasse) benützen werde; weiters beinhaltete der Vertrag den Satz, beide Vertragsteile seien sich darüber einig, dass die Bestimmungen des MRG 1981 auf das Bestandverhältnis keine Anwendung fänden, weil der Mietgegenstand im Rahmen eines Verkehrsbetriebs vermietet werde.

Die im Bereich des Bahnhofs Wien-Nord befindlichen Gleise dienen hauptsächlich dem Schnellbahnverkehr. Zu den Bahnsteigen gelangt man mittels Rolltreppe bzw auf einer daneben befindlichen Stiege. Unter den Bahnsteigen befindet sich die Bahnhofshalle, in der mehrere Geschäfte - unter anderem auch ein Supermarkt -, Stände und Gastronomiebetriebe angesiedelt sind. Von den Bahnsteigen durch die Bahnhofshalle bis zum Geschäftslokal der Beklagten benötigt man "gute" sechs Minuten. Es existiert kein direkter Zugang von der Bahnhofshalle zum Geschäftslokal; dieses ist ausschließlich "über die Gasse" zugänglich.

Beim Fahrradverleih der Beklagten handelt es sich um ein Saisongeschäft. Im Geschäftslokal wurden nie Getränke oder Speiseeis verkauft. Die Beklagte entschied sich für diesen Standort wegen des naheliegenden Wiener Praters. Darüber wurde bei Vertragsabschluss aber nicht ausdrücklich gesprochen; insbesondere wurde auch der Vertragspunkt, die Vertragsteile seien sich darüber einig, dass auf das Bestandverhältnis das MRG 1981 nicht Anwendung fände, dabei nicht erwähnt; er fiel der Beklagten auch gar nicht weiter auf. Es gab nie eine Aktion der klagenden Partei, bei der Bahnkunden bei der Beklagten Fahrräder hätten billiger mieten können, vielmehr startete die klagende Partei vor einigen Jahren eine - kurzzeitige und nicht funktionierende - Aktion "Bahn und Fahrrad" ohne Beteiligung der Beklagten. Als diese unter anderem auch in der Bahnhofshalle zu ihrem Geschäftslokal führende Hinweistafeln anbringen wollte, wurde ihr dies von der klagenden Partei strikt untersagt.

Die klagende Partei kündigte der Beklagten das Bestandverhältnis ohne...

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