Entscheidungs 1Ob44/11v. OGH, 28-04-2011

ECLIECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00044.11V.0428.000
Record NumberJJT_20110428_OGH0002_0010OB00044_11V0000_000
Date28 Abril 2011
Judgement Number1Ob44/11v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. Friedrich H*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Roswitha H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2010, GZ 43 R 724/10d-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 2010, GZ 4 Fam 18/10s-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Beide Parteien sind österreichische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. 2. 2010 rechtskräftig geschieden.

Mit noch am 19. 2. 2010 beim Erstgericht eingebrachtem Antrag beantragte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 25. 8. 2010 (in der Türkei) zugestellt, nachdem Zustellversuche in Deutschland gescheitert waren und die Antragsgegnervertreterin bekannt gegeben hatte, dass ihr von der Antragsgegnerin keine Zustellvollmacht erteilt worden sei.

Die Antragsgegnerin erhob ihrerseits am 11. 3. 2010 (richtig wohl: 30. 3. 2010 [Beil. /A]) beim (deutschen) Amtsgericht E***** gegen den Antragsteller gestützt auf §§ 81 ff EheG die Klage wegen „Errungenschaft u.a.“. Diese Klage wurde dem Antragsteller bereits am 22. 4. 2010 zugestellt.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Antragsgegnerin, dem Aufteilungsantrag des Antragstellers stehe das Prozesshindernis der internationalen Streitanhängigkeit entgegen. Rechtlich führte es aus, dass nach der ausländischen lex fori zu beantworten sei, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten sei; ob und wann Rechtshängigkeit im Inland eingetreten sei, werde nach inländischem Recht beurteilt. Beim Aufteilungsverfahren handle es sich um ein Außerstreitverfahren, in welchem nach § 12 Abs 1 AußStrG an die Gerichtsanhängigkeit angeknüpft werde. Die „Rechtshängigkeit“ sei beim Erstgericht am 19. 2. 2010 eingetreten, während die Anhängigkeit in Deutschland „frühestens“ mit 11. 3. 2010 eingetreten sei. Daraus ergebe sich die „Zuständigkeit“ des Erstgerichts.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs insbesondere mit der Begründung für zulässig, dass zur Frage der internationalen Zuständigkeit und der Streitanhängigkeit in Bezug auf ein sowohl in Deutschland als auch in Österreich gerichtsanhängiges Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtlich argumentierte das Rekursgericht, dass gemäß § 114a Abs 4 JN die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil beide Parteien österreichische Staatsangehörige seien. Zu den von dieser Bestimmung erfassten Eheangelegenheiten zähle auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe (RIS-Justiz RS0116578). Dem Einwand der Antragsgegnerin, wonach sich „das gesamte, der nachehelichen...

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