Entscheidungs 1Ob75/20s. OGH, 23-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00075.20S.0923.000
Judgement Number1Ob75/20s
Record NumberJJT_20200923_OGH0002_0010OB00075_20S0000_000
Date23 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. K*****, vertreten durch die Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH, Wels, gegen den Antragsgegner Dr. A*****, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in Leonding, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19. Februar 2020, GZ 21 R 286/19m-436, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 30. Juli 2019, GZ 36 Fam 25/17v-386, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurswerber macht die „Nichtigkeit“ bzw schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend, weil ein befangener Erstrichter entschieden habe. Da das Rekursgericht die Feststellungen des Erstrichters übernommen habe, seien auch das Rekursverfahren und die Rekursentscheidung nichtig bzw grob mangelhaft.

In einem Revisionsrekurs kann gemäß § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG unter anderem geltend gemacht werden, dass ein Fall des § 58 AußStrG gegeben ist. Nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG ist der angefochtene Beschluss jedenfalls aufzuheben, wenn ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter entschieden hat. Erfolgt eine Ablehnung – wie hier – im Rechtsmittel, kann das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „mit Erfolg abgelehnter Richter“ bei dessen Erhebung noch nicht erfüllt sein. Im Regelfall ist daher das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Ablehnungsverfahren wieder aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0042028 [T1, T5]). Davon macht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedoch eine wesentliche Ausnahme: Eine sofortige Entscheidung über ein einen Ablehnungsantrag enthaltendes Rechtsmittel ist dann stets zulässig, wenn entweder keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T15, T18, T24]; vgl auch RS0046015).

Nach den – durch Vorlage von Urkunden weiter konkretisierten – Behauptungen des Revisionsrekurswerbers wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB eingeleitet, weil er in einer nichtöffentlichen Tagsatzung vor dem Erstrichter ohne dessen Einverständnis eine...

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