Entscheidungs 1Ob83/17p. OGH, 24-05-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00083.17P.0524.000
Record NumberJJT_20170524_OGH0002_0010OB00083_17P0000_000
Date24 Mayo 2017
Judgement Number1Ob83/17p
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 1/17x anhängigen Verfahrenshilfesache des P***** E*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. März 2017, GZ 4 Nc 1/17d-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund zu gewähren. Den von ihm behaupteten Amtshaftungsanspruch stützt er auf behauptetes Fehlverhalten von Organen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Steyr, die ein von ihm eingeleitetes Exekutionsverfahren „mutwillig und vorsätzlich verschleppt“ hätten.

Das Landesgericht Steyr legte diesen Akt zunächst dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen um Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, das den Akt wieder dem Erstgericht zurückstellte, weil gemäß § 31 Abs 2 JN die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Antragsteller ebenfalls gestellten Delegierungsantrag an ein Gericht außerhalb dessen Sprengels beim Obersten Gerichtshof liege.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 10. 2. 2017, 1 Nc 6/17y, diesen Antrag auf Delegierung des Verfahrens ab und stellte den Akt dem Erstgericht zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz daraufhin das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zuständig. Der Antragsteller leite Amtshaftungsansprüche aus beim Bezirksgericht und Landesgericht Steyr anhängig gewesenen Verfahren ab, sodass das Landesgericht Steyr im Amtshaftungsprozess ausgeschlossen sei.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS-Justiz RS0105630; RS0105631), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet...

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