Entscheidungs 1Ob89/19y. OGH, 25-09-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00089.19Y.0925.000 |
Judgement Number | 1Ob89/19y |
Date | 25 Septiembre 2019 |
Record Number | JJT_20190925_OGH0002_0010OB00089_19Y0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. März 2019, GZ 39 R 21/19f-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 1. November 2018, GZ 9 C 109/18t-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.038,69 EUR (darin 137,45 EUR USt und 214 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, sein Vater und ein Dritter erwarben „Mitte der 90er-Jahre“ je ein Drittel der Miteigentumsanteile an einem Zinshaus; seit 2012 ist der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft. Der Beklagte ist seit „Ende der 90er-Jahre“ Mieter einer Wohnung, die zuvor schon von seinen Großeltern und danach von seiner Mutter gemietet worden war.
In seiner Aufkündigung vom 28. 2. 2018 warf der Kläger dem Beklagten eine Vielzahl an – bis zu 30 Jahren zurückreichenden – Vorfällen und Verhaltensweisen vor, die überwiegend nicht berechtigt waren: So trifft es nach den maßgeblichen Feststellungen nicht zu, dass er sich dem Vermieter gegenüber einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit bzw körperliche Sicherheit schuldig gemacht oder sich ihm gegenüber unziemlich und beleidigend verhalten hat, grundlos und „willkürlich“ in der Nacht auf den Gängen und im Stiegenhaus herumschleicht (wodurch die Hausbewohner verängstigt und verunsichert worden sein sollen), sich auffallend unsozial und unleidlich verhält, die Abstellkammer am Gang aufgebrochen hat, „nichts arbeitet“ und offiziell kein Einkommen hat oder bewusst und provokant die vom Vermieter gewünschten Besichtigungen der Wohnung und die Montage des für seine Wohnung bestimmten Endgeräts der Gegensprechanlage verweigert hat. Das Erstgericht konnte auch nicht feststellen, dass es seinetwegen bereits mehrere Polizeieinsätze gegeben hätte, die die Bewohner des Hauses in Furcht und Unruhe versetzt hätten.
Der Beklagte hat niemals – wie vom Kläger behauptet – eine Sat-Anlage an allgemeinen Teilen der Liegenschaft angebracht, wohl aber Ende der 80er-Jahre (also noch bevor er Mieter wurde) eine CB-Funkantenne. Diese hat er bereits vor ein bis zwei Jahren wieder entfernt, wobei das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass es dadurch zu einer Beschädigung des Hauses gekommen war oder ein Substanzschaden gedroht hätte.
Der Dachboden des Hauses war ursprünglich von allen Mietern zum Wäschetrocknen verwendet worden; jeder Mieter hatte über einen Dachbodenschlüssel verfügt. Anfang der 90er-Jahre wurde er ausgebaut und der Stiegenaufgang zum Dachboden durch eine Decke verschlossen. Dadurch entstand ein kleiner, schräger, ungefähr 2 m hoher Raum, der sich unmittelbar neben der Wohnung des Beklagten befindet. Seit Abschluss der Arbeiten am Dachboden (etwa im Jahr 1993) verwendete zunächst die Mutter und danach der Beklagte diesen Bereich als Abstellkammer, da er über kein Kellerabteil verfügt. Anlässlich einer im Rahmen des Eigentümerwechsels durchgeführten Begehung des Hauses kam die Abstellkammer und deren Nutzung durch die Mutter des Beklagten zur Sprache. Die Mutter des Beklagten...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN