Entscheidungs 1Ob95/18d. OGH, 19-06-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00095.18D.0619.000
Record NumberJJT_20180619_OGH0002_0010OB00095_18D0000_000
Judgement Number1Ob95/18d
Date19 Junio 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H***** D*****, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.381,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2018, GZ 16 R 52/18m-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Februar 2018, GZ 57 Cg 3/17f-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Ansehung der auf Zahlung von 40.656,51 EUR samt Zinsen gerichteten Begehren wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung mehrerer Darlehen. Dazu brachte er vor, er habe seiner damaligen Lebensgefährtin beim „Erwerb“ einer Genossenschaftswohnung und diverser Einrichtungs-gegenstände geholfen und ihr insgesamt 46.381,71 EUR „geborgt“. Die für den „Erwerb der Wohnung“ genannte Summe schlüsselte er in Beträge von 13.000 EUR für eine in zwei Teilzahlungen (am 10. 8. 2011 [4.000 EUR] und 25. 9. 2011 [9.000 EUR]) beglichene Ablöse, 27.656,51 EUR für den am 5. 9. 2011 überwiesenen Genossenschaftsanteil und die für den Kauf von Einrichtungsgegenständen ausgelegten Beträge auf (Letztere waren aber schon im Berufungsverfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand). „Ferner“ habe er der Beklagten am 31. Jänner 2013 „leihweise einen Geldbetrag von EUR 10.000,00 in bar übergeben, um den sie ihn im Zusammenhang mit ihrem Sohn“ zur Vermeidung von dessen zwangsweiser Räumung gebeten habe.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 50.656,51 EUR zu und wies das Mehrbegehren (unbekämpft) ab.

Das Berufungsgericht änderte über die allein von der Beklagten erhobene Berufung das Urteil lediglich im Zinsenbegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Schwerpunkt des Streits auf der Sachverhaltsebene liege.

Die dagegen erhobene und von der Beklagten einheitlich als „außerordentliche“ bezeichnete Revision, die das...

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