Entscheidungs 20Ds5/20w. OGH, 01-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00005.20W.0901.000
Date01 Septiembre 2020
Record NumberJJT_20200901_OGH0002_0200DS00005_20W0000_000
Judgement Number20Ds5/20w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019, AZ D 17/19, 14 DV 32/19, TZ 28, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Kammeranwalts Mag. Kammler und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird eine Geldbuße von 9.000 Euro verhängt.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch beinhaltenden Erkenntnis wurde der Beschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 4.500 Euro verurteilt.

Danach hat er als rechtsfreundlicher Vertreter von Maria K*****

1.) auf deren Anfragen vom 9. März, 25. April, 30. April, 3. Mai, 15. Juni, 27. Juni, 3. Juli, 15. August, 28. August, 22. Oktober, 6. Dezember 2018 und 27. Jänner 2019 nicht in angemessener Frist reagiert und inhaltliche Anfragen über den Verfahrensstand nicht beantwortet;

2.) trotz Auftrags im Februar 2018, unverzüglich Exekution zu führen, diese erst im Mai/Anfang Juni 2018 eingebracht.

Bei der Strafzumessung ging der Disziplinarrat von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 6.000 Euro monatlich aus, berücksichtigte teilweise Sorgepflichten für die Ehegattin und die geschiedene Ehegattin und wertete als mildernd das „Tatsachengeständnis“, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie „das wiederholte Nichtbeachten der Urgenzen“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Kammeranwalts wegen zu geringer Höhe der verhängten Geldbuße. Er verweist auf die Schwere des...

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