Entscheidungs 23Ds2/20a. OGH, 02-08-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0230DS00002.20A.0802.000
Date02 Agosto 2021
Record NumberJJT_20210802_OGH0002_0230DS00002_20A0000_000
Judgement Number23Ds2/20a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Mag. Dr. Schimik als Anwaltsrichter und die Rechtsanwältin Dr. Klaar als Anwaltsrichterin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Oktober 2020, GZ D 8/16-24, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2017 (ON 13) wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße verurteilt.

[2] Danach hat er dadurch, dass der in seiner Filialkanzlei in ***** tätige und seiner Ausbildung unterstehende Rechtsanwaltsanwärter Dr. Sven T***** unter seiner Verantwortung sowie mit seinem Wissen und seiner Zustimmung am 4. September 2014 für seinen Mandanten Thomas W***** ein mit 21. August 2014 datiertes Schreiben mit dem Inhalt, dass die A***** AG aufgefordert wird, ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen und die Vertretungskosten der Kanzlei des Beschuldigten zu übernehmen, widrigenfalls „die Medien über jeden Schritt unterrichtet werden“, wobei mehrere Medienvertreter hohes Interesse am Fortgang des Prozesses hätten und sich der Beschuldigte sicher sei, dass das nicht im Interesse der A***** AG sei, an deren Rechtsvertreter gesendet hat, gegen die Bestimmungen des § 9 Abs 1 RAO und des § 2 RL-BA 1977 verstoßen.

[3] Mit Erkenntnis vom 28. August 2017, AZ 23 Ds 5/17p (ON 18), gab der Oberste Gerichtshof der dagegen erhobenen Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nicht Folge.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) gab der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer dem Antrag des Beschuldigten auf Wiederaufnahme des...

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