Entscheidungs 27Ds6/19t. OGH, 14-12-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0270DS00006.19T.1214.000
Judgement Number27Ds6/19t
Date14 Diciembre 2020
Record NumberJJT_20201214_OGH0002_0270DS00006_19T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Hausmann und Mag. Vas als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dollin der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt über die

Berufung der Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1. März 2019, AZ D 13/18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Kammeranwalts Dr. Meyenburg, der Disziplinarbeschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Preclik zu Recht erkannt:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Hingegen wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Disziplinarbeschuldigte *****, Rechtsanwältin in W*****, des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat die Disziplinarbeschuldigte dadurch, dass sie am 27. Juli 2017 gegen 19:47 Uhr in K***** eine fremde Sache, nämlich die Schrankenanlage im Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Wirtschaftskammer K***** beschädigt hat, indem sie mit ihrem Fahrzeug dagegen fuhr, wodurch ein Schaden von 1.204,32 Euro entstand, „in vorsätzlicher Verletzung des § 125 StGB die Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes begangen“.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Durchführung der mündlichen Disziplinarverhandlung in ihrer Abwesenheit richtet sich der Einspruch der Disziplinarbeschuldigten, während sie das Erkenntnis selbst mit – auch Nichtigkeit ua nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierender (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld und Strafe bekämpft.

Zum Einspruch:

Gemäß § 35 DSt kann die Verhandlung dann in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte...

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