Entscheidungs 28Os3/16z. OGH, 21-09-2017

ECLIECLI:AT:OGH0002:2017:0280OS00003.16Z.0921.000
Judgement Number28Os3/16z
Date21 Septiembre 2017
Record NumberJJT_20170921_OGH0002_0280OS00003_16Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. März 2015, AZ D 23/10, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, GA Mag. Koenig, des Kammeranwalts Dr. Kaska, des Verteidigers Prof. Dr. Wennig und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zurückverwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. März 2015, AZ D 23/10, wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der *****GmbH als Vertreter der Tamara T***** den Auftrag zur Abwicklung der Verlassenschaft nach der Erblasserin Mag. Martina W***** nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hatte und es aus seinem Verschulden im Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Oktober 2007 zum Nachteil der Tamara T***** zu Verzögerungen gekommen war, insbesondere verspätet Aktiva realisiert worden waren.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde zu einer Geldbuße von 2.500 Euro sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe. Der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.

Zu Recht macht der Berufungswerber der Sache nach mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) geltend, dass der Disziplinarrat die zum Akt genommene und in der...

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