Entscheidungs 2Nc18/21a. OGH, 25-06-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00018.21A.0625.000 |
Record Number | JJT_20210625_OGH0002_0020NC00018_21A0000_000 |
Judgement Number | 2Nc18/21a |
Date | 25 Junio 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Äthiopien, wegen 1.887,39 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestellt.
Begründung:
[1] Der in Österreich ansässige Kläger beabsichtigt, gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Äthiopien Klage auf Zahlung von 1.887,39 EUR (unter anderem) aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EU-FluggastVO) zu erheben, und beantragt mangels eines dafür örtlich zuständigen Gerichts eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Er habe beim Unternehmen einen Flug von Wien über Addis Abbeba nach Entebbe gebucht. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die „bereits bestätigte Reservierung [...] negiert“ worden, weswegen eine neuerliche Buchung zu einem deutlich höheren Preis erforderlich geworden sei. Zudem habe es Verzögerungen beim Gepäcktransport gegeben, die ebenfalls zu einem Schaden geführt hätten. Eine Klage in Äthiopien sei nicht zumutbar, da sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre und Entscheidungen der dortigen Gerichte in Österreich nicht vollstreckt würden. Eine solche Exekution sei grundsätzlich erfolgversprechend, weil anzunehmen sei, dass das Luftfahrtunternehmen aufgrund fortgesetzter Flüge von und nach Wien immer wieder über Forderungen oder Betriebsmittel in Österreich verfügen werde.
[2] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
[3] 1. Der Kläger begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines inländischen Gerichtsstands ein Bedürfnis nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz besteht, weil die Sache ein Naheverhältnis zum Inland aufweist und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland fehlt (RS0057221 [T4]). Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN