Entscheidungs 2Ob123/19f. OGH, 29-06-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00123.19F.0629.000
Judgement Number2Ob123/19f
Record NumberJJT_20200629_OGH0002_0020OB00123_19F0000_000
Date29 Junio 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2017 verstorbenen K***** S*****, wegen Feststellung des Erbrechts (§ 160a zweiter Fall AußStrG) zwischen den Antragstellern 1. I***** S*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle und andere Rechtsanwälte in Bregenz, und 2. P***** S*****, Einvernehmensanwalt Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwalt in Bregenz, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Mai 2019, GZ 3 R 74/19h-98, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 11. Februar 2019, GZ 32 A 156/17t-93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erstantragstellerin ist schuldig, dem Zweitantragsteller die mit 2.206,44 EUR (darin enthalten 352,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der von der EuErbVO verwendeten Begriffe „Erbvertrag“ (Art 3 Abs 1 lit b) und „gemeinschaftliches Testament“ (Art 3 Abs 1 lit c) fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Denn eine erhebliche Rechtsfrage liegt trotz Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht vor, wenn das Gesetz (hier die EuErbVO) selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656) und (daher) wegen Fehlens jedes Auslegungszweifels („acte clair“) auch keine Vorlagepflicht nach Art 267 AEUV besteht (RS0082949; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 58 f). Das trifft hier zu:

1. Der Erblasser, ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, ist am 30. 8. 2017 verstorben, sodass die EuErbVO nach ihrem Art 83 Abs 1 Anwendung findet. Dass die Lösung des Falles demzufolge in den Art 22 ff EuErbVO zu suchen ist, entspricht der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, sodass auf das intertemporale Recht der VO nicht weiter eingegangen werden muss.

2. Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Erblasser und seine erste Ehefrau im Jahr 1973 an ihrem damaligen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland...

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