Entscheidungs 2Ob145/16m. OGH, 27-10-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00145.16M.1027.000
Judgement Number2Ob145/16m
Record NumberJJT_20161027_OGH0002_0020OB00145_16M0000_000
Date27 Octubre 2016
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. F***** P*****, vertreten durch KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K***** F*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2016, GZ 2 R 71/16b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 2. März 2016, GZ 5 Cg 52/14g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.939,78 EUR (darin 656,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1923 geborene P***** F***** P***** verstarb am 15. 12. 2013. Er hinterließ seine Witwe und vier eheliche Kinder, P***** H***** (geb *****), B***** (geb *****), F***** (geb *****) und den Kläger (geb *****). Die Beklagte ist die Ehefrau des ältesten Sohnes, somit die Schwiegertochter des Erblassers. Dieser war Eigentümer zahlreicher Liegenschaften und des Schlosses P***** in *****. Auf den Liegenschaften wurden die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie ein Sägebetrieb geführt.

Mit dem in der Form eines Notariatsakts verfassten Übergabsvertrag vom 14. 3. 1989 hatte der Erblasser seinen gesamten Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von ca 900 ha, verbunden mit dem Recht zur Eigenjagd und dem Fischereirecht in mehreren Fischwässern, der Beklagten übertragen. Als „Kauf- und Übergabspreis“ wurden Wohn- und Ausgedingsrechte zugunsten des Erblassers, die Übernahme von Verbindlichkeiten sowie diverse Leistungen an die Tochter B***** und an den Kläger festgelegt. Die Beklagte erklärte in Punkt 8 des Vertrags, die Forstwirtschaft zur Selbstbewirtschaftung zu übernehmen und verpflichtete sich, sich zur Führung des Forstbetriebs einer qualifizierten Fachkraft zu bedienen. Laut Punkt 9 verzichtete der Erblasser auf den einseitigen Widerruf der Schenkung, soweit in dem Übergabsvertrag eine solche zu erblicken sei.

Nach dem Tod des Erblassers wurde der Witwe die Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil in Höhe von 1 Mio EUR sA bei sonstiger Exekution in die übergebenen Liegenschaften.

Er brachte vor, die im Übergabsvertrag aufgezählten Gegenleistungen hätten vor allem dazu gedient, den Übergabsvertrag als entgeltlichen Vertrag darzustellen, in Wahrheit liege aber eine (gemischte) Schenkung vor. Um die Rechtsfolgen des § 785 Abs 1 ABGB zu umgehen, sei das gesamte Vermögen des Erblassers an die nicht pflichtteilsberechtigte Beklagte – und nicht an deren pflichtteilsberechtigten Ehemann (den erbl Sohn P***** H*****) – übertragen worden. Die Übertragung habe, wie der Erblasser auch Dritten gegenüber mehrfach erwähnt habe, nur dazu gedient, das Vermögen ungeteilt zu erhalten, eine Anrechnung der Schenkung bei der Ermittlung allfälliger Ansprüche des Klägers und der anderen Pflichtteilsberechtigten aus dem Titel des Schenkungspflichtteils zu verhindern und gleichzeitig dem ältesten Sohn das Vermögen materiell zukommen zu lassen. Dieser wohne seit dem Jahr 1989 auf Schloss P*****, sei Nutznießer des gesamten Vermögens und seit 1989 auch Betriebsführer der „F***** P***** Forstverwaltung“, worin seine wirtschaftliche Existenz begründet sei. Die Basis dafür ergebe sich aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, sich zur Führung des Betriebs einer qualifizierten Fachkraft zu bedienen (Punkt 9 des Übergabsvertrags). Der Ehemann der Beklagten habe die Universität für Bodenkultur absolviert, zusätzliche Prüfungen zur Qualifikation als forstlicher Betriebsführer abgelegt und in der Sch***** Forstverwaltung wertvolle Erfahrungen gesammelt. Er sei daher geeignet gewesen, den Betrieb des Erblassers zu übernehmen und habe dies faktisch auch getan.

Die der Witwe an Zahlungs statt überlassene Verlassenschaft nach dem Erblasser sei mit 5.755,38 EUR überschuldet gewesen, weshalb eine Befriedigung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil seitens der Verlassenschaft nicht möglich sei. Der Kläger fordere daher von der Beklagten nach § 951 Abs 1 ABGB den Ausfall am Pflichtteil. Die Beklagte sei großteils noch Eigentümerin der übergebenen Liegenschaften, nur eine Landwirtschaft im Umfang von ca 30 ha habe sie im Jahr 1990 verkauft. Zum Zeitpunkt des Erbanfalls habe der Wert des Liegenschaftsvermögens und der darauf betriebenen Unternehmen rund 12 Mio EUR betragen, wobei der...

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