Entscheidungs 2Ob166/98w. OGH, 17-05-2000

ECLIECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00166.98W.0517.000
Record NumberJJT_20000517_OGH0002_0020OB00166_98W0000_000
Date17 Mayo 2000
Judgement Number2Ob166/98w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Cherif Med K*****, vertreten durch Dr. Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in 2136 Laa an der Thaya, wider die beklagte Partei Evaline H. K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 1998, GZ 43 R 926/96m-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 10. Juli 1996, GZ 1 C 216/95w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am 8. 5. 1965 im Staat Ohio, Kreis Hamilton, USA, die Ehe. Beide Parteien sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten Amerikas, ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt war in Wien, wo die Beklagte immer noch wohnt. Der Kläger war bei Einbringung der Klage Beamter der Suchtstoffabteilung der Vereinten Nationen in Wien.

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gestützt auf § 55 EheG. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei bereits seit Ende Juni 1989 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt gebe es keinen gemeinsamen Haushalt und keine ehelichen Beziehungen mehr. Die Ehe sei tiefgründend und unheilbar zerrüttet.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei amerikanisches Recht anzuwenden, weil beide Streitteile Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika seien und die Ehe auch nicht in Österreich geschlossen worden sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe dieser erst im April 1990 die häusliche Gemeinschaft aufgelöst. Für den Fall der Anwendung österreichischen Rechtes erhob die Klägerin Widerspruch gemäß § 55 Abs 2 EheG und stellte überdies für den Fall der Stattgebung der Klage den Antrag, gemäß § 61 Abs 3 EheG das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Zudem verwies sie auf die diplomatische Immunität des Klägers als Beamter der Vereinten Nationen. Weiters erhob sie die Einrede der bereits entschiedenen Rechtssache auf Grund der Rücknahme der Ehescheidungsklage im Verfahren 2 C 71/92 des Bezirksgerichtes Döbling.

Das Erstgericht sprach aus, dass die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG mit der Wirkung geschieden werde, dass sie mit Rechtskraft des Urteiles aufgelöst sei; weiters stellte es gemäß § 61 Abs 3 EheG fest, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe.

Es stellte - neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen - noch folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger ist seit 1979 in Österreich als UN-Diplomat tätig, zuvor war er als UNO-Bediensteter für einige Jahre in der Schweiz tätig, wo er auch gemeinsam mit der Beklagten gelebt hatte. In den USA hat keiner der beiden Streitteile einen Wohnsitz, die Beklagte hält sich jedoch drei bis fünf Monate pro Jahr in den USA auf, wo sie auch Liegenschaftsvermögen besitzt, um ihre Angehörigen zu besuchen und teilweise auch um zu arbeiten. Der Kläger ist bereits vor seinem Auszug aus der letzten gemeinsamen Ehewohnung in Wien Ende Juli/Anfang August 1989 eine ehewidrige Beziehung mit Susanne S***** eingegangen und lebt inzwischen mit dieser in aufrechter Lebensgemeinschaft in L*****. Die letzten ihm gehörigen Fahrnisse hat er im April 1990 mit einem LKW aus der ehemaligen Ehewohnung entfernt.

In...

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