Entscheidungs 2Ob168/14s. OGH, 09-04-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00168.14S.0409.000
Record NumberJJT_20150409_OGH0002_0020OB00168_14S0000_000
Judgement Number2Ob168/14s
Date09 Abril 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart ua, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei T***** K***** P***** L*****, vertreten durch Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 22. Juli 2014, GZ 1 R 196/14b-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 28. Mai 2014, GZ 10 C 37/14s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 13. 9. 2004 eröffnete die Beklagte bei der Klägerin das Konto-Nr *****, von dem sie und ihr vormaliger Ehegatte in der Folge 5.000 EUR behoben.

Die Ehe zwischen der Beklagten und ihrem früheren Ehemann wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts B***** vom 20. 2. 2008, zu AZ 2 C ***** im Einvernehmen geschieden. Über Antrag der Ehegatten sprach das Bezirksgericht B***** mit Beschluss vom 4. 3. 2008 mit Wirkung für die klagende Partei gemäß § 98 EheG aus, dass die nunmehrige Beklagte hinsichtlich des genannten Kontos lediglich Ausfallsbürge und ihr vormaliger Ehegatte Hauptschuldner sei. Dieser Beschluss wurde auch der klagenden Partei zugestellt und blieb unangefochten.

Ab dem Ausspruch des Bezirksgerichts B***** vom 4. 3. 2008 führte die Klägerin das Girokonto auf den Namen des Ehegatten der Beklagten. Weitere Auszahlungen von diesem Konto erfolgten nicht. Auf dem Konto haftet zumindest der Klagsbetrag offen aus.

Die Klägerin begehrt Zahlung dieses Betrags und brachte vor, dass die Beklagte alleinige Schuldnerin des Kontos gewesen sei. Ihr früherer Ehegatte habe nie für dieses Konto gehaftet. Auch aufgrund des Beschlusses vom 4. 3. 2008 könne sie keine Klage gegen den Ex-Mann der Beklagten einbringen, da dieser nie aus diesem Konto verpflichtet gewesen sei. Der genannte Beschluss basiere auf einer irrtümlichen Annahme der wechselseitigen Haftung. Die klagegegenständliche Forderung aus dem verfahrensgegenständlichen Girokonto, wofür die Beklagte stets allein zeichnungsberechtigt gewesen sei, resultiere ausschließlich aus einer Belastung dieses Kontos per 13. 9. 2004 über 5.000 EUR, welchen Betrag auch ausschließlich die Beklagte behoben habe.

Die Beklagte bestritt. Sie sei aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts B***** vom 4. 3. 2008, AZ 2 C ***** nur als Ausfallsbürgin haftpflichtig. Ihr Ex-Ehemann sei keineswegs unbekannten Aufenthalts. Im Bezug auf die hier zugrundeliegende Forderung habe die Klägerin bislang keinen Exekutionstitel gegen den ehemaligen Ehegatten der Beklagten erwirkt. Überdies sei der Vertrag zwischen den Streitteilen sittenwidrig, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, was der klagenden Partei bekannt gewesen sei. Das Girokonto sei auf Drängen des damaligen Ehegatten eröffnet worden, der auch wirtschaftlich den abgehobenen Betrag vereinnahmt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Ehegatten der...

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