Entscheidungs 2Ob178/09d. OGH, 04-03-2010
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00178.09D.0304.000 |
Date | 04 Marzo 2010 |
Judgement Number | 2Ob178/09d |
Record Number | JJT_20100304_OGH0002_0020OB00178_09D0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, 6020 Innsbruck, Anichstraße 35, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Klari H*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 29.278,92 EUR sA über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Juni 2009, GZ 4 R 133/09d-21, womit aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10. April 2009, GZ 41 Cg 98/08d-17, dieser Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der in Ungarn wohnhaften Beklagten zur Zahlung von 29.278,92 EUR sA als Entgelt für stationäre Aufenthalte und medizinische Leistungen in dem der Klägerin gehörigen Landeskrankenhaus Innsbruck. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO und eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts unter Hinweis auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ein, weil die Beklagte Verbraucherin sei und die Klägerin ihre Tätigkeit auch auf Ungarn ausrichte.
Das Erstgericht wies wegen mangelnder internationalen Zuständigkeit die Klage zurück und schloss sich der Rechtsmeinung der Beklagten an.
Aus Anlass des gegen diesen Beschluss von der Klägerin erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus:
Aus § 30 Abs 1 und 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (des Bundes; im Folgenden: KAKuG) iVm § 43 Abs 3 bis 6 Tiroler Krankenanstaltengesetz (im Folgenden: Tir KAG) ergebe sich, dass die der Klage zu Grunde liegenden Pflegegebührenforderungen der öffentlichen Krankenanstalten gegen den Patienten selbst - auch wenn dieser Ausländer sei -...
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